Soweit die Beklagte geltend macht, die Zinsforderung sei stossend, weil bewusst auf die Bezahlung von BVG-Beiträgen verzichtet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger obligatorisch versichert und sie dementsprechend für ihn beitragspflichtig war (vgl. E. 2.1. hiervor), woran, wie die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 29. März 2023 selber anerkannte, eine allfällige andere Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger nichts zu ändern vermöchte. Die Beklagte schuldet demnach der Beigeladenen einen Verzugszins von 5 % ab dem 31. Oktober 2014 auf den Betrag von Fr. 3'352.00.