2014 in Verzug. Im per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Vorsorgereglement der Beigeladenen ist keine Verzugszinsregelung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge enthalten. Demnach ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Soweit die Beklagte geltend macht, die Zinsforderung sei stossend, weil bewusst auf die Bezahlung von BVG-Beiträgen verzichtet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger obligatorisch versichert und sie dementsprechend für ihn beitragspflichtig war (vgl. E. 2.1. hiervor), woran, wie die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 29. März 2023 selber anerkannte, eine allfällige andere Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger nichts zu ändern vermöchte.