Die substantiierte Behauptung der Beklagten, wonach das Arbeitspensum des Klägers 75 % betragen habe, wurde somit vom Kläger nicht bestritten (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Zudem entspricht der im Lohnausweis deklarierte Bruttolohn in etwa der von der nach Angaben der Beklagten vom Kläger insgesamt geleisteten Arbeitszeit von rund 1'000 Stunden (Fr. 29'137.50 / Fr. 30.00 [Stundenlohn] = 971.25). Es ist daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % auszugehen. Ausgehend von einem 75%-Pensum sind gemäss Schreiben der Beigeladenen vom 7. Juli 2023 von der Beklagten BVG-Beiträge von insgesamt Fr. 3'352.00 geschuldet.