Nachdem er mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2023 aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob die Angaben der Beklagten zuträfen, wonach sein Pensum einem Beschäftigungsgrad von 75 % entsprochen habe, teilte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2023 mit, er könne nicht -6- mehr mit Sicherheit sagen, ob sein Pensum 75 % oder 90 % betragen habe, da er im Stundenlohn angestellt gewesen sei.