2.2. Entgegen der Auffassung der Parteien sind daher die gesamten BVG-Bei- träge (sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil) geschuldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfassen diese nicht bloss die Altersgutschriften, sondern den (nebst den Verwaltungskosten auch die Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod einschliessenden) gesamten Aufwand der Vorsorgeeinrichtung. Im Folgenden sind die von der Beklagten geschuldeten BVG-Beiträge zu ermitteln.