kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Das BVG reguliert die Höhe der Beiträge nicht. Die gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge sind streng von den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zu unterscheiden. Letztere sind der versicherten Person auf dem Alterskonto gutzuschreiben, entsprechen aber grundsätzlich nicht den geschuldeten Beiträgen (MARC HÜRZELER, in: Marc Hürzeler, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 2 zu Art. 66 BVG). Art. 66 BVG bezieht sich nicht auf die zu deckenden Risiken, sondern auf die gesamten Aufwendungen der -5-