2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'060.00 beziehen, obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Versichert sind nach Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV2 die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).