1. 1.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 bei der damals für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der C._____ angeschlossenen Beklagten angestellt war und diese keine BVG-Beiträge für den Kläger entrichtete. Der Kläger verlangt, wie dargelegt, die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der für ihn geschuldeten BVG-Beiträge sowie die Verzinsung der ausstehenden Beiträge. Die Beklagte anerkennt grundsätzlich, für den -4-