1. Der Kläger war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2022 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der C._____ angeschlossen war, entrichtete für den Kläger keine BVG-Beiträge. 2. 2.1. Am 24. Februar 2023 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit ihr zustehenden BVG-Beiträge nachzuzahlen. 2.2. Mit Klageantwort vom 29. März 2023 anerkannte die Beklagte ihre entsprechende Leistungspflicht im Grundsatz.