Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.5 / mg / fi Art. 93 Urteil vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Kläger A._____ Beklagte B._____ GmbH Beigeladene C._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Beiträge -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 bei der Beklagten an- gestellt. Die Beklagte, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2022 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der C._____ angeschlossen war, entrichtete für den Kläger keine BVG-Beiträge. 2. 2.1. Am 24. Februar 2023 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte mit dem sinngemässen Rechts- begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die ihm aufgrund des Arbeits- verhältnisses mit ihr zustehenden BVG-Beiträge nachzuzahlen. 2.2. Mit Klageantwort vom 29. März 2023 anerkannte die Beklagte ihre ent- sprechende Leistungspflicht im Grundsatz. 2.3. Mit Replik vom 12. April 2023 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest und beantragte zudem sinngemäss, die Beklagte sei zur Zahlung von Verzugszinsen für die offenen Beitragsforderungen zu verpflichten. 2.4. Mit Duplik vom 22. Mai 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage, soweit damit Verzugszinsen bean- tragt würden. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde die D._____ im Verfahren beigeladen und aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen die von der Beklagten reglementarisch geschuldeten Beiträge auf den vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 erzielten Lohnzahlungen zu beziffern. 2.6. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die D._____ mit, dass die Beklagte bis 31. Dezember 2022 für die berufliche Vorsorge deren Arbeitnehmenden der C._____ angeschlossen gewesen sei, und beantragte, diese sei im Verfahren beizuladen und sie selbst aus dem Verfahren zu entlassen. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde die D._____ aus dem Verfahren entlassen. Die C._____ wurde zum Verfahren beigeladen und aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen die von der -3- Beklagten reglementarisch geschuldeten Beiträge auf den vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 erzielten Lohnzahlungen zu beziffern. 2.8. Am 21. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) reichte die Beklagte eine (vom 18. Mai 2023 datierende) Stellungnahme ein. 2.9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 reichte die C._____ eine Stellungnahme ein. 2.10. Auf entsprechende telefonische Aufforderung vom 6. Juli 2023 hin nahm die C._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2023 zur Höhe der von der Beklagten für den Kläger bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und bei einem solchen von 75 % reglementarisch geschuldeten Beiträge Stellung. 2.11. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde der Kläger aufgefordert, zu seinem Arbeitspensum bei der Beklagten Stellung zu neh- men. 2.12. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme und den Lohnausweis für das Jahr 2014 vom 7. Januar 2015 betreffend die An- stellung bei der Beklagten zu den Akten. 2.13. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte die C._____ auf entsprechende telefonische Anfrage hin ihr am 1. Januar 2014 in Kraft getretenes Vorsorgereglement zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 bei der damals für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der C._____ angeschlossenen Beklagten angestellt war und diese keine BVG-Beiträge für den Kläger entrichtete. Der Kläger verlangt, wie dargelegt, die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der für ihn geschuldeten BVG-Beiträge sowie die Verzinsung der ausstehenden Beiträge. Die Beklagte anerkennt grundsätzlich, für den -4- Kläger noch BVG-Beiträge zu schulden, allerdings nur denjenigen Anteil der Beiträge, der auf den Arbeitgeber entfällt. Aus der von ihr vorgenom- menen Berechnung ergibt sich zudem, dass sie die Beitragsforderung nur insoweit anerkennt, als sie den Sparbeitrag (Altersgutschriften im Sinne von Art. 16 BVG) betrifft, und dementsprechend davon ausgeht, dass sie den Risikobeitrag und den der Beigeladenen für deren Aufwand geschul- deten Beitrag nicht nachzuzahlen hat. Den von ihr berechneten Arbeitge- beranteil beziffert sie dementsprechend auf Fr. 285.50, wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, sie schulde keine Verzugszinsen auf die nachzuzah- lenden Beiträge; die entsprechende Forderung sei stossend, da damals bewusst auf die die Bezahlung von BVG-Beiträgen verzichtet "und in all den Jahren keine Forderung angemeldet" worden sei. 1.2. Streitig ist somit, auf welchen Betrag sich die der Beigeladenen von der Beklagten für den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 geschuldeten BVG-Beiträge belaufen. Weiter ist streitig, ob die geschulde- ten BVG-Beiträge zu verzinsen sind. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'060.00 beziehen, obligatorisch in der beruflichen Vor- sorge versichert. Versichert sind nach Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV2 die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Ar- beitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsor- geeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Ar- beitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorge- einrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Das BVG reguliert die Höhe der Beiträge nicht. Die gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge sind streng von den Altersgut- schriften gemäss Art. 16 BVG zu unterscheiden. Letztere sind der ver- sicherten Person auf dem Alterskonto gutzuschreiben, entsprechen aber grundsätzlich nicht den geschuldeten Beiträgen (MARC HÜRZELER, in: Marc Hürzeler, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vor- sorge, Basel 2021, N. 2 zu Art. 66 BVG). Art. 66 BVG bezieht sich nicht auf die zu deckenden Risiken, sondern auf die gesamten Aufwendungen der -5- Vorsorgeeinrichtung. Dazu gehören nebst den für die Risikodeckung erfor- derlichen Mitteln klarerweise auch die Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E. 2 f. S. 574). Der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt (BGE 135 V 23 E. 3.2 S. 26 f.; Urteil des Bundesge- richts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2). 2.2. Entgegen der Auffassung der Parteien sind daher die gesamten BVG-Bei- träge (sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil) geschul- det. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfassen diese nicht bloss die Altersgutschriften, sondern den (nebst den Verwaltungskosten auch die Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod einschliessenden) gesamten Aufwand der Vorsorgeeinrichtung. Im Folgenden sind die von der Beklag- ten geschuldeten BVG-Beiträge zu ermitteln. 2.3. 2.3.1. Aus dem vom Kläger eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2014 geht hervor, dass dieser vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 bei der Beklagten einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 29'137.50 erzielte (Beilage [KB] 1). Ge- mäss Schreiben der Beigeladenen vom 7. Juli 2023 ergibt sich daraus hochgerechnet ein reglementarischer Jahreslohn von Fr. 34'964.00. Aus- gehend von diesem Jahreslohn errechnete die Beigeladene bei einem Be- schäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Lohn von Fr. 10'394.00 und gestützt darauf für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 einen "Gesamtaufwand inkl. Risikobeiträge" von Fr. 2'498.00, und bei einem Be- schäftigungsgrad von 75 % und dementsprechend einem versicherten Lohn von Fr. 16'537.00 einen "Gesamtaufwand inkl. Risikobeiträge" von Fr. 3'352.00. Die Richtigkeit der Berechnung der Beigeladenen wird von den Parteien nicht bestritten. 2.3.2. Zum Arbeitspensum führte die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 29. März 2023 aus, der Kläger sei im Stundenlohn angestellt gewesen; dieser habe Fr. 30.00 betragen. Der Kläger sei in den 10 Monaten rund 1'000 Stunden anwesend gewesen, was bei einer Jahresarbeitszeit von rund 1'600 Stun- den einem Pensum von 75 % entspreche. Nachdem er mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2023 auf- gefordert worden war, mitzuteilen, ob die Angaben der Beklagten zuträfen, wonach sein Pensum einem Beschäftigungsgrad von 75 % entsprochen habe, teilte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2023 mit, er könne nicht -6- mehr mit Sicherheit sagen, ob sein Pensum 75 % oder 90 % betragen habe, da er im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Die substantiierte Behauptung der Beklagten, wonach das Arbeitspensum des Klägers 75 % betragen habe, wurde somit vom Kläger nicht bestritten (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Zu- dem entspricht der im Lohnausweis deklarierte Bruttolohn in etwa der von der nach Angaben der Beklagten vom Kläger insgesamt geleisteten Ar- beitszeit von rund 1'000 Stunden (Fr. 29'137.50 / Fr. 30.00 [Stundenlohn] = 971.25). Es ist daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % aus- zugehen. Ausgehend von einem 75%-Pensum sind gemäss Schreiben der Beigeladenen vom 7. Juli 2023 von der Beklagten BVG-Beiträge von ins- gesamt Fr. 3'352.00 geschuldet. 2.4. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Beigeladenen aufgrund des vom 1. Januar bis 31. Oktober 2014 mit dem Kläger bestandenen Arbeitsver- hältnisses für diesen BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 3'352.00 zu bezah- len. 3. 3.1. Die Beklagte hat auf die nachzuzahlenden Beiträge Verzugszinsen zu be- zahlen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und BGE 135 V 23 E. 4 S. 28 f.). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Den Vorsorgeeinrich- tungen steht es frei, die Fälligkeit der Beiträge reglementarisch bzw. an- schlussvertraglich auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen (MARC HÜRZE- LER, a.a.O., N. 21 zu Art. 66 BVG). Bei der Frist von Art. 66 Abs. 4 BVG handelt es sich um einen Verfalltag im Sinne von Art. 102 OR, was Bedeu- tet, dass dessen Eintritt ohne Weiteres den Verzug des Arbeitgebers be- gründet, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch die Vorsorgeeinrich- tung bedürfte (MARC HÜRZELER, a.a.O., N. 20 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden reglementarischen Regelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). 3.2. Aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 7. Juli 2023 geht hervor, dass der "Arbeitgeberanteil" am 31. Oktober 2014 fällig war, was von der Be- klagten nicht bestritten wird. In dem per 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Vorsorgereglement der Beigeladenen sind keine unterschiedlichen Fällig- keiten für verschiedene Beitragsarten vorgesehen. Mangels abweichender Regelung war damit die Beklagte mit sämtlichen Beiträgen per 31. Oktober -7- 2014 in Verzug. Im per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Vorsorgeregle- ment der Beigeladenen ist keine Verzugszinsregelung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge enthalten. Demnach ist ein Verzugszins von 5 % ge- schuldet. Soweit die Beklagte geltend macht, die Zinsforderung sei stos- send, weil bewusst auf die Bezahlung von BVG-Beiträgen verzichtet wor- den sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger obligatorisch versichert und sie dementsprechend für ihn beitragspflichtig war (vgl. E. 2.1. hiervor), woran, wie die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 29. März 2023 selber anerkannte, eine allfällige andere Vereinbarung zwischen ihr und dem Klä- ger nichts zu ändern vermöchte. Die Beklagte schuldet demnach der Bei- geladenen einen Verzugszins von 5 % ab dem 31. Oktober 2014 auf den Betrag von Fr. 3'352.00. 4. Nach dem Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, der Beigeladenen für den Kläger Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 3'352.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2014 nachzuzahlen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2. Mangels eines entsprechenden Antrags ist dem Kläger keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 105 ZPO; vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen für den Kläger den Betrag von Fr. 3'352.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2014 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -8- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert