3.3. Der Kläger hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Beklagten haben aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisationen (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3.4. Auf das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vom 27. September 2023 respektive 12. Juni 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels Kostenfolgen dieses Verfahrens nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht beschliesst: