3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage bereits zufolge Verjährung der geltend gemachten Forderung und unabhängig von deren materiellen Bestand abzuweisen. An diesem Ergebnis würde auch die vom Kläger beantragte Edition "der massgeblichen Reglemente" durch die Beklagten nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).