Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 keine berufsvorsorgerechtliche Versicherungsdeckung bestand und dass die im Jahr 2011 bezogene Kapitalleistung folglich auch kein entsprechendes Vorsorgekapital umfasste. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.