in der Folge vom Versicherungsgericht mit Beschluss VKL.2008.80 vom 11. Januar 2011 als erledigt abgeschrieben (AB 6). Dem Kläger war bereits damit und folglich auch zum Zeitpunkt des Bezugs seiner Altersleistungen in Kapitalform im Jahr 2011 beziehungsweise weit vor dem Beginn der Verjährung des hier von ihm geltend gemachten Anspruchs auf zusätzliche Kapitalleistung infolge Erreichens des Rentenalters bewusst, dass für die -5-