Dem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. November 2008 an die Beklagten 1 und 2 (Replikbeilage [RB] 14) ist ferner zu entnehmen, dass bereits damals auch die nunmehr wiederum geltend gemachte Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 Gegenstand von ausserprozessualen Vergleichsgesprächen der Parteien war. Schliesslich wurden der Beginn des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses mit aussergerichtlichem Vergleich zwischen den Parteien vom 26. Mai respektive 2. Juni 2009 (AB 5) auf den 1. Januar 1992 festgesetzt, die Klage am 17. Dezember 2010 zurückgezogen (vgl. RB 16) und das Klageverfahren