So klagte der (damals anwaltlich vertretene) Kläger mit gegen die Beklagte 1 und die (damals unter anderer Firma auftretende) Beklagte 2 gerichteter Klage vom 28. Oktober 2008 (vgl. AB 4) im Wesentlichen auf berufliche Vorsorgeversicherung bei diesen ab dem 1. Januar 1992 beziehungsweise dem 1. Januar 2000. Dem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. November 2008 an die Beklagten 1 und 2 (Replikbeilage [RB] 14) ist ferner zu entnehmen, dass bereits damals auch die nunmehr wiederum geltend gemachte Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 Gegenstand von ausserprozessualen Vergleichsgesprächen der Parteien war.