134 Abs. 1 OR ersichtlich. Insbesondere kann keine Rede davon sein, der Kläger habe seine allfälligen Ansprüche mangels Kenntnis davon nicht früher durchsetzen können respektive sei gar von den Beklagten daran gehindert worden. So klagte der (damals anwaltlich vertretene) Kläger mit gegen die Beklagte 1 und die (damals unter anderer Firma auftretende) Beklagte 2 gerichteter Klage vom 28. Oktober 2008 (vgl. AB 4) im Wesentlichen auf berufliche Vorsorgeversicherung bei diesen ab dem 1. Januar 1992 beziehungsweise dem 1. Januar 2000.