O., N. 30 zu Art. 41 BVG), ist auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und – mangels anderweitiger Hinweise oder Parteivorbringen sowohl betreffend allfällige obligatorische als auch überobligatorische Ansprüche – von einer Fälligkeit der in Frage stehenden Kapitalleistung sowie folglich dem Beginn der Verjährung (Art. 130 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 41 Abs. 1 BVG) per 1. Mai 2011 auszugehen. Da keine verjährungsunterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 135 OR aktenkundig sind und vom Kläger auch keine solchen geltend gemacht werden, war die Verjährungsfrist von zehn Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. September 2023 offenkundig bereits verstrichen.