2.3. Mit Klageantwort vom 12. März 2024 beantragten die Beklagten die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 22. März 2024 respektive Duplik vom 10. Juni 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin den Kläger in Beantwortung von dessen Schreiben vom 20. Juni 2024 darauf hin, dass die Mandatierung eines Rechtsvertreters ihm selbst obliege, wenn er sich anwaltlich vertreten lassen wolle. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: