Weiter beantragte der Kläger die Edition "der massgeblichen Reglemente" durch die Beklagten. Ferner sei ihm "ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen". 2.2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Beschluss BV.2023.00073 vom 18. Oktober 2023 nicht ein und überwies die Sache am 14. Dezember 2023 (Posteingang) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.