2. 2.1. Der Kläger erhob am 27. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte 1 und Beklagte 2 zu verpflichten, Sparguthaben des Klägers berechnet aufgrund eines maximalen Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG für die Zeit ab 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 zu überweisen, zuzüglich des für die einzelnen Jahresguthaben gutzuschreibenden Zinsen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2."