1. Der am 20. April 1946 geborene Kläger war in den Jahren 1992 bis 1999 aufgrund verschiedener Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten 1 und ab dem Jahr 2000 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Per 1. Mai 2011 bezog er seine ihm infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters zustehenden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vollumfänglich in Kapitalform. Später machte der Kläger gegenüber den Beklagten 1 und 2 weitergehende Altersleistungen in Kapitalform auf Grundlage der Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 geltend.