Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.40 / sb / sg Art. 83 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Kläger A._____ Beklagte 1 B._____ Beklagte 2 C._____ beide vertreten durch Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 20. April 1946 geborene Kläger war in den Jahren 1992 bis 1999 aufgrund verschiedener Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten 1 und ab dem Jahr 2000 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Per 1. Mai 2011 bezog er seine ihm infolge des Erreichens des ordentlichen Renten- alters zustehenden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vollumfäng- lich in Kapitalform. Später machte der Kläger gegenüber den Beklagten 1 und 2 weitergehende Altersleistungen in Kapitalform auf Grundlage der Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 geltend. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 27. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte 1 und Beklagte 2 zu verpflichten, Sparguthaben des Klägers berechnet aufgrund eines maximalen Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG für die Zeit ab 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 zu überweisen, zuzüglich des für die einzelnen Jahresguthaben gutzuschreibenden Zin- sen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2." Weiter beantragte der Kläger die Edition "der massgeblichen Reglemente" durch die Beklagten. Ferner sei ihm "ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen". 2.2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Beschluss BV.2023.00073 vom 18. Oktober 2023 nicht ein und überwies die Sache am 14. Dezember 2023 (Posteingang) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.3. Mit Klageantwort vom 12. März 2024 beantragten die Beklagten die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 22. März 2024 respektive Duplik vom 10. Juni 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin den Kläger in Beantwortung von dessen Schreiben vom 20. Juni 2024 darauf hin, dass die Mandatierung eines Rechtsvertreters ihm selbst obliege, wenn er sich anwaltlich vertreten lassen wolle. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten 1 und/oder gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch auf (zusätzliche) Al- tersleistungen in Kapitalform hat. 2. 2.1. Nach Lage der Akten respektive übereinstimmenden Parteivorbringen war der Kläger in den Jahren 1992 bis 1999 aufgrund verschiedener Arbeits- verhältnisse bei der Beklagten 1 und ab dem Jahr 2000 bis zum Erreichen des Rentenalters bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Von der Beklagten 2 bezog er ab dem 1. Juni 2009 eine Invalidenrente der berufli- chen Vorsorge (vgl. die entsprechenden Rentenmeldungen in Klageant- wortbeilage [AB] 1) und per 1. Mai 2011 die ihm infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters zustehenden Altersleistungen vollumfänglich in Kapitalform (vgl. dazu Art. 37 Abs. 4 BVG; siehe ferner die entsprechenden vom Kläger am 21. September 2010 ausgefüllten Formulare in AB 2 sowie die Bestätigung der Beklagten 2 vom 5. April 2011 in AB 3). 2.2. Der Kläger macht geltend, er hätte (auch) für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 bei der Beklagten 1 oder 2 berufsvorsorgeversi- chert sein müssen. Die entsprechenden Beiträge seien daher nachzuzah- len und es seien ihm alsdann entsprechende (zusätzliche) Altersleistungen in Kapitalform auszurichten. Die Beklagten machen unter anderem geltend, ein allfälliger Anspruch des Klägers auf Kapitalleistungen sei verjährt. 2.3. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf nichtperiodische Leistungen wie die hier in Frage stehende Kapitalleistung nach zehn Jah- ren (vgl. KASPAR GEHRING/UELI KIESER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 41 BVG, und SYL- VIE PÉTREMAND, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 41 BVG) . Dass die Fälligkeit der vom Kläger anbegehr- ten Kapitalleistung im Falle des Bestehens eines entsprechenden An- spruchs zufolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters per 1. Mai -4- 2011 eingetreten wäre, wie dies die Beklagten geltend machen (Klageant- wort, Rz. 12), wird vom Kläger nicht einlässlich in Frage gestellt (vgl. zur Substantiierungspflicht als Ausfluss der Mitwirkungspflichten der Parteien statt vieler HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., N. 66 zu Art. 73 BVG mit Hinweisen). Da sich aus den Akten ferner keine anderen Hinweise ergeben und der Bezug der Altersleistung in Kapitalform zudem von der Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Kläger ab- hängig war (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer am 21. September 2010 ausgefüllten entsprechenden Formulare in AB 2; siehe zum Ganzen ferner GEHRING/KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 41 BVG), ist auf diesbezügliche Wei- terungen zu verzichten und – mangels anderweitiger Hinweise oder Partei- vorbringen sowohl betreffend allfällige obligatorische als auch überobliga- torische Ansprüche – von einer Fälligkeit der in Frage stehenden Kapital- leistung sowie folglich dem Beginn der Verjährung (Art. 130 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 41 Abs. 1 BVG) per 1. Mai 2011 auszugehen. Da keine verjäh- rungsunterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 135 OR aktenkundig sind und vom Kläger auch keine solchen geltend gemacht werden, war die Verjährungsfrist von zehn Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. September 2023 offenkundig bereits verstrichen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind – sowohl nach dem bis 31. Dezember 2019 geltenden alten als auch nach dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden neuen Verjäh- rungsrecht (vgl. zum Ganzen die übergangsrechtlichen Bestimmungen in Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB) – auch keine Verjährungshemmungsgründe im Sinne von Art. 134 Abs. 1 OR ersichtlich. Insbesondere kann keine Rede davon sein, der Kläger habe seine allfälligen Ansprüche mangels Kenntnis davon nicht früher durchsetzen können respektive sei gar von den Beklag- ten daran gehindert worden. So klagte der (damals anwaltlich vertretene) Kläger mit gegen die Beklagte 1 und die (damals unter anderer Firma auf- tretende) Beklagte 2 gerichteter Klage vom 28. Oktober 2008 (vgl. AB 4) im Wesentlichen auf berufliche Vorsorgeversicherung bei diesen ab dem 1. Januar 1992 beziehungsweise dem 1. Januar 2000. Dem Schreiben sei- nes damaligen Rechtsvertreters vom 26. November 2008 an die Beklag- ten 1 und 2 (Replikbeilage [RB] 14) ist ferner zu entnehmen, dass bereits damals auch die nunmehr wiederum geltend gemachte Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 Gegenstand von ausserpro- zessualen Vergleichsgesprächen der Parteien war. Schliesslich wurden der Beginn des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses mit aussergerichtlichem Vergleich zwischen den Parteien vom 26. Mai respek- tive 2. Juni 2009 (AB 5) auf den 1. Januar 1992 festgesetzt, die Klage am 17. Dezember 2010 zurückgezogen (vgl. RB 16) und das Klageverfahren in der Folge vom Versicherungsgericht mit Beschluss VKL.2008.80 vom 11. Januar 2011 als erledigt abgeschrieben (AB 6). Dem Kläger war bereits damit und folglich auch zum Zeitpunkt des Bezugs seiner Altersleistungen in Kapitalform im Jahr 2011 beziehungsweise weit vor dem Beginn der Ver- jährung des hier von ihm geltend gemachten Anspruchs auf zusätzliche Kapitalleistung infolge Erreichens des Rentenalters bewusst, dass für die -5- Versicherungszeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 keine be- rufsvorsorgerechtliche Versicherungsdeckung bestand und dass die im Jahr 2011 bezogene Kapitalleistung folglich auch kein entsprechendes Vorsorgekapital umfasste. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht als rechtsmissbräuch- lich anzusehen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage bereits zufolge Verjährung der geltend gemachten Forderung und unabhängig von deren materiellen Bestand ab- zuweisen. An diesem Ergebnis würde auch die vom Kläger beantragte Edi- tion "der massgeblichen Reglemente" durch die Beklagten nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.3. Der Kläger hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Beklagten haben aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe betraute Organisationen (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. 3.4. Auf das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vom 27. Septem- ber 2023 respektive 12. Juni 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels Kostenfolgen dieses Verfahrens nicht einzutre- ten. Das Versicherungsgericht beschliesst: Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner