2. Auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab dem 13. Februar 2023 Verzugszinsen in Höhe von 5 % für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen. Für die übrigen Rentenleistungen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu zahlen. 3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, die Klägerin im Umfang deren Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Sparbeiträgen an das Altersguthaben zu befreien. 4. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.