1. In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung der Klägerin eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auszurichten: - für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 46 %; - für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %; - für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 %.