12.2. Ausgangsgemäss hat die Beklagte 1 der Klägerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.00 zu entrichten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten 2 steht aufgrund ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (vgl. BGE 128 V 124 E. 5a S. 133). - 25 - Das Versicherungsgericht erkennt: