11. Die Beklagte 1 ist demnach zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2017 unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung nach Massgabe des jeweiligen Invaliditätsgrades gemäss E. 6.7. eine In- validen- und eine Kinderrente zuzüglich Verzugszinsen entsprechend den Ausführungen in E. 10.3. auszurichten sowie ihr die Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist folglich abzuweisen. 12. 12.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).