Aus dem Titel sowie dem Wortlaut von Ziffer 6.1 geht klar hervor, dass die Bestimmung, auf welche sich die Beklagte 1 beruft, den Verzugszins auf Austrittsleistungen regelt. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und damit keinen Freizügigkeitsfall. Ziffer 6.1 ist daher nicht einschlägig. Dem vorliegend ohnehin nur auszugsweise eingereichten Vorsorgereglement kann keine andere Regelung betreffend Verzugszinsen entnommen werden. Dementsprechend hat die Beklagte 1 auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 13. Februar 2023 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.