10.3. Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend mit der Klageerhebung am 13. Februar 2023. Ziffer 6.1 des Reglements 2022, auf welche die Be- - 24 - klagte 1 verweist, steht unter dem Titel "Freizügigkeitsfall" und hat folgenden Wortlaut (AB1 12): " 6.1. Austrittsleistung […] […] Hat die Stiftung die notwendigen Angaben zur Überweisung erhalten, so überweist sie die fällige Austrittsleistung innert 30 Tagen. Überweist die Stiftung die Austrittsleistung nach Ablauf dieser Frist, so hat sie ab Ende dieser Frist einen Verzugszins zu bezahlen, der ein Prozent über dem BVG-Mindestzins- satz liegt."