Wie sich bereits aus den Rechtsbegehren der Klägerin ergibt, ist die Bestimmung der betraglichen Höhe der Leistungen nicht Streitgegenstand. Das Gericht hat daher über den streitigen Anspruch dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Sache zur Festsetzung der entsprechenden Beträge an die Beklagte 1 als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4). Die Beklagte 1 wird die betragliche Höhe der von ihr zu erbringenden Leistungen zu ermitteln und gestützt darauf eine Überentschädigungsberechnung vorzunehmen haben; weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich an dieser Stelle.