Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, des Rentenbeginns, des für die Rentenhöhe und die Beitragsbefreiung massgebenden Invaliditätsgrades sowie der Höhe und des Beginns des zu leistenden Verzugszinses. Wie sich bereits aus den Rechtsbegehren der Klägerin ergibt, ist die Bestimmung der betraglichen Höhe der Leistungen nicht Streitgegenstand.