gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, so besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte wie etwa die Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs in frankenmässiger Höhe auszudehnen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 105/01 vom 5. September 2003 E. 3.2 und 3.5 und B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4). Ist die Leistungsklage hingegen beziffert, so hat das Gericht, wenn es den Anspruch dem Grunde nach bejaht, über dessen Beginn und Höhe zu entscheiden, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 105/01 vom 5. September 2003 E. 3.2).