9. Soweit die Beklagte 1 Ausführungen betreffend das Vorliegen einer Überentschädigung macht und geltend macht, deren Umfang könne aufgrund der Angaben der Klägerin nicht ermittelt werden (Klageantwort S. 17 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es der Klägerin frei, zu entscheiden, welchen Streitgegenstand sie dem Berufsvorsorgegericht unterbreiten will. Beschränkt sie sich, wie dies in der Regel der Fall ist, darauf, mit der Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch - 23 -