Entsprechend ist die Klägerin, wie von der Beklagten 1 für den Fall der Bejahung einer Leistungspflicht ihrerseits anerkannt (Klageantwort Beklagte 1 S. 19), im Umfang ihres Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen für die Altersleistungen zu befreien.