" Für die Zeit, während der eine versicherte Person Invaliditätsleistungen gemäss diesem Reglement bezieht, entfällt die Beitragspflicht entsprechend dem Ausmass des Rentenanspruchs. Analog entfällt die Beitragspflicht, sofern Invalidenrenten gemäss UVG oder MV ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40 % beträgt. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Stiftung."