Die Beklagte 1 hat der Klägerin demnach auch eine Kinderrente für ihre am 21. Juli 2012 geborene Tochter AD._____ (Klage S. 4; iv-act. 104 S. 3) zu erbringen. 8. Nach Art. 14 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. Die Bestimmung setzt einen effektiven Rentenanspruch (Rentenbezug) voraus (Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.1). Das Reglement der Beklagten 1 sieht in Ziffer 4.1. entsprechend Folgendes vor (Klageantwort Beklagte 1 S. 19):