6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46 % für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2019, auf der Basis von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2021 und auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % ab dem 1. Juli 2021 zu erbringen. 7. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG).