Im vorliegend massgebenden erwerblichen Bereich ging sie dabei – unter Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der L._____ am 15. März 2021 wieder in einem Pensum von 33 % aufgenommen habe und die bestehende Arbeitsfähigkeit damit ausschöpfe – von einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % seit dem 15. März 2021 aus (IV-act. 189). Diese Feststellungen sind für die Parteien ebenfalls verbindlich (E. 3.3. hiervor), weshalb ab dem 1. Juli 2021 ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 1 basierend auf eine Invaliditätsgrad von 67 % besteht. - 22 -