6.6. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Klägerin mit Verfügung vom 29. März 2022 eine halbe Rente zu. Im vorliegend massgebenden erwerblichen Bereich ging sie dabei – unter Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der L._____ am 15. März 2021 wieder in einem Pensum von 33 % aufgenommen habe und die bestehende Arbeitsfähigkeit damit ausschöpfe – von einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % seit dem 15. März 2021 aus (IV-act. 189).