Das Gesuch der Klägerin um Leistungen der IV erfolgte am 4. September 2019. Der Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 13. März 2019 erfolgte weniger als sechs Monate vor der Anmeldung, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der Invalidenversicherung für die Parteien verbindlich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.2; 9C_909/2013 vom 16. April 2014 E. 3; 9C_620/2012 16. Oktober 2012 E. 2.4). Demnach ist ab März 2019 von einer mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Unter Einhaltung der analog anzuwendenden Anpassungsfrist von Art.