Die IV-Stelle stützte sich dabei auf den Bericht ihres RAD-Arztes med. pract. AB._____ vom 21. Juni 2021, wonach aufgrund der bipolaren affektiven Störung seit dem 13. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit bestand (iv-act. 168 S. 2 f.). Das Gesuch der Klägerin um Leistungen der IV erfolgte am 4. September 2019.