Wie ausgeführt, kam es in der Folge zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, aufgrund deren die Klägerin per Januar 2016 die Tätigkeit beim L._____ aufnehmen und – nach dem Einstieg mit einem Pensum von zunächst 17 und dann 33 % – ab dem 1. August 2016 in einem Pensum von 50 % als "Sekretärin Administration Gutachten" arbeiten und dabei eine volle Leistung erbringen konnte (VB 118 S. 2 f.; Klage S. 5 und S. 8; AB1 S. 8). Damit kam es per 1. August 2016 zu einer erheblichen Veränderung, weshalb der Leistungsanspruch anzupassen ist.