6.3. Gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. November 2015 bestand bei der Klägerin – nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit – ab dem 1. Januar 2014 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 35 % für die angestammte Tätigkeit sowie für sämtliche Verweistätigkeiten (vgl. E. 3.2. hiervor). Wie ausgeführt, kam es in der Folge zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, aufgrund deren die Klägerin per Januar 2016 die Tätigkeit beim L.___