Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. E. 2.2.3.) ist damit nicht gegeben. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1 seit März 2013. 6. 6.1. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung der Beklagten 1 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen ab dem 1. Juni 2017. Es ist deshalb nachfolgend zu ermitteln, welcher Invaliditätsgrad ab dem 1. Juni 2017 bei der Klägerin vorlag. - 20 -