5.2.6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen und weiteren Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund der bipolaren affektiven Störung seit Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im März 2012 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war und – entgegen den Vorbringen der Beklagten 1 – nie mehr während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % erlangte. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. E. 2.2.3.) ist damit nicht gegeben.