umfänglich ausgeschöpft hätte. Nämliches gilt für die telefonische Angabe der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Krankentaggeldversicherers vom 10. Juli 2019, wonach sie bei Stellenantritt Anfang Januar 2016 voll arbeitsfähig gewesen sei (AB1 6), bezog sie sich doch dabei offensichtlich auf die Arbeit im 50%-Pensum und nicht auf eine solche im Pensum von 100 %.