5.2.5. Die Beklagte 1 macht im Weiteren geltend, dass die Klägerin ihren Haushalt in der Zeit von Januar 2016 bis März 2019 ohne Einschränkung geführt habe, lasse darauf schliessen, dass sie "ohne Familienpflichten" in einem Pensum von mehr als 80 % als Arztsekretärin hätte arbeiten können. Dieser Rückschluss lässt sich indes schon deshalb nicht ziehen, weil die psychiatrischen Gutachter bereits am 24. September 2014 in Beantwortung der Rückfragen ausführten, dass für die Haushaltstätigkeiten keine relevanten Einschränkungen vorlägen, da die Arbeit frei eingeteilt werden könne (iv-act. 75).