Im Bericht vom 22. November 2022 präzisierte Dr. med. H._____ ihre Angaben zudem dahingehend, dass sie von einer Symptomreduktion, nicht aber von einer vollständigen Heilung gesprochen habe (KB 10). Entgegen der Darstellung der Beklagten 1 (AB1 S. 11; 15) besteht zwischen den Beurteilungen von Dr. med. H._____ im Jahr 2019 und derjenigen im Jahr 2022 kein Widerspruch. Dr. med. H._____ hielt bereits in ihrem Bericht vom 26. November 2019 fest, dass der Klägerin Ende Februar 2019 gekündigt worden sei, worauf diese dekompensiert sei und bei bekannter bipolarer Psychose ein manisches Zustandsbild entwickelt habe. Zudem wies Dr. med.