Bereits im psychiatrischen Gutachten der Kliniken G._____ vom 23. Juli 2014 wurde festgehalten, dass die affektive Störung derzeit weitgehend remittiert zu sein scheine, und ausgeführt, dass die attestierte 65%ige Arbeitsunfähigkeit durch die reduzierte Belastbarkeit im Rahmen der Grunderkrankung entstehe (iv-act. 67 S. 19). Aus dem Umstand, dass die Störung damals als weitgehend remittiert bezeichnet wurde, kann somit noch kein Rückschluss auf eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % gezogen werden. Im Bericht vom 22. November 2022 präzisierte Dr. med.