Weiter beruft sich die Beklagte 1 hinsichtlich der von ihr geltend gemachten 80 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Januar 2016 bis März 2019 auf die Berichte von Dr. med. M._____ vom 28. Juni 2019 (iv-act. 111 S. 6) bzw. vom 23. Juli 2019 (iv-act. 126 S. 2), wonach gemäss telefonischen Angaben von Dr. med. H._____ die Störung nach der letzten stationären Behandlung vollständig remittiert sei und die Medikamente hätten ausgeschlichen werden können (AB1 S. 10; Duplik Beklagte 1 S. 7 f.). Bereits im psychiatrischen Gutachten der Kliniken G._